25. Mai 2018

Die Reform des Bauver­trags­rechts

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauver­trags­rechts und zur Ände­rung der kauf­recht­li­chen Mängel­haf­tung beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 31. März 2017 gebil­ligt.

Das Gesetz betrifft Verträge, die ab 1. Januar 2018 geschlossen werden, und beinhaltet zahl­reiche Ände­rungen, deren Kern­punkte in diesem Beitrag darge­stellt werden.

Neues Bauver­trags­recht

Für Bauver­träge exis­tierten bisher keine spezi­ellen Vorschriften. Viel­mehr wurden sie recht­lich als Werk­ver­träge behan­delt. Mit dem neuen Bauver­trags­recht werden im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) Rege­lungen für den Bauver­trag, den Bauträ­ger­ver­trag und den Verbrau­cher­bau­ver­trag einge­führt.

Hierzu zählen die neuen Rege­lungen über nach­träg­liche Ände­rungen am Auftrags­um­fang. Vertrags­än­de­rungen müssen demnach nicht mehr vom über­ein­stim­menden Willen beider Parteien getragen werden, sondern es wird ein Anord­nungs­recht des Bestel­lers geben, wenn die Vertrags­par­teien nicht inner­halb von 30 Tagen Einver­nehmen über die Ände­rungen erzielt haben.

Nach der Neure­ge­lung tritt eine Abnah­me­fik­tion ein, wenn der Besteller sich binnen einer vom Bauun­ter­nehmer gesetzten ange­mes­senen Frist nicht zu dem Abnah­me­ver­langen äußert oder er die Abnahme ohne Benen­nung von Mängeln verwei­gert. Der Besteller kann die Fiktion der Abnahme damit bereits verhin­dern, dass er einen konkreten Mangel inner­halb der vom Bauun­ter­nehmer gesetzten Frist rügt. Zudem wurde das Kündi­gungs­recht „aus wich­tigem Grund” gesetz­lich normiert. Da­rüber hinaus steht dem Verbrau­cher ein Wider­rufs­recht mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Wider­rufs­be­leh­rung zu.

Baube­schrei­bung bei Verbrau­cher­ver­trag

Beim Verbrau­cher­bau­ver­trag wird der Unter­nehmer zudem verpflichtet, dem Besteller eine Baube­schrei­bung zu über­geben. Inhalt dieser Baube­schrei­bung werden beispiels­weise eine allge­meine Beschrei­bung des herzu­stel­lenden Gebäudes, eine Beschrei­bung der Baukon­struk­tion aller wesent­li­chen Gewerke, eine Beschrei­bung der Sani­tär­ob­jekte, Arma­turen, Elek­tro­an­lage, Instal­la­tionen, Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie und Außen­an­lagen sowie der Gebäu­de­daten, Pläne mit Raum- und Flächen­an­gaben sowie Ansichten, Grund­risse und Schnitte sein.

Neu ist auch die Pflicht des Bauun­ter­neh­mers zu verbind­li­chen Angaben zur Bauzeit.

An den Land­ge­richten werden zur Beschleu­ni­gung von Baupro­zessen spezi­elle Baukam­mern einge­richtet.

Abschlags­zah­lungen

Verlangt der Bauun­ter­nehmer Abschlags­zah­lungen, dürfen diese 90 % der verein­barten Gesamt­ver­gü­tung nicht über­steigen. Zudem darf er neben dem Verlangen einer Abschlags­zah­lung eine Sicher­heit für seinen Vergü­tungs­an­spruch nur in Höhe von maximal 20 % der verein­barten Vergü­tung bzw. in Höhe der nächsten Abschlags­zah­lung verein­baren. Mit Ausnahme der Rege­lungen zu den Abschlags­zah­lungen dürfen vertrag­lich keine abwei­chenden Verein­ba­rungen zulasten des Verbrau­chers getroffen werden.

Fazit

Die Reform des Bauver­trags­rechts bringt viele Neue­rungen für Bauun­ter­nehmer mit sich. Ab 1. Januar 2018 geschlos­sene Verträge sollten daher an die Ände­rungen des neuen Bauver­trags­rechts ange­passt werden.

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