19. April 2017

Die Berech­nung von Beiträgen zur Sozi­al­ver­si­che­rung nach dem „Phan­tom­lohn“

Häufig haben Unter­nehmen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge aus einem zu geringen Entgelt berechnet. In der Praxis spricht man in diesem Fall von der „Phan­tom­lohn­falle“. Die Fest­stel­lung eines Phan­tom­lohns stellt einen häufigen Schwer­punkt in der Sozi­al­ver­si­che­rungs­prü­fung dar.

Dieser Artikel erklärt zunächst, was ein Phan­tom­lohn ist, und nennt die wich­tigsten Gründe für einen Phan­tom­lohn.

Defi­ni­tion Phan­tom­lohn

Arbeit­nehmer haben aus ihrem Arbeits- oder Tarif­ver­trag Anspruch auf Vergü­tung ihrer Arbeits­leis­tung. Während im Steu­er­recht das soge­nannte Zufluss­prinzip gilt – Einnahmen sind demnach in dem Zeit­punkt zuge­flossen, in dem der Steu­er­pflich­tige über sie verfügen kann –, kommt in der Sozi­al­ver­si­che­rung das Entste­hungs­prinzip zur Anwen­dung.

Hier­nach werden Beiträge auf das Arbeits­ent­gelt bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeit­neh­mers entstanden ist. Dies gilt unab­hängig von der tatsäch­li­chen Zahlung. Die Beitrags­an­sprüche der Sozi­al­ver­si­che­rungs­träger richten sich also nach dem geschul­deten Arbeits­lohn. Der Phan­tom­lohn entsteht damit, sobald der Arbeit­nehmer ein höheres Entgelt bean­spru­chen kann, als er tatsäch­lich erhalten hat bzw. von dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge erhoben worden sind. Wird inner­halb einer Betriebs­prü­fung ein Phan­tom­lohn fest­ge­stellt, steht den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern ein Nach­zah­lungs­an­spruch zu.

Phan­tom­lohn bei Mindest­lohn

Häufig entsteht der Phan­tom­lohn im Zusam­men­hang mit dem gesetz­li­chen Mindest­lohn. Dieser beträgt ab 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Werden ein unter­halb des Mindest­lohns liegender Stun­den­lohn bezahlt und auf dieser Grund­lage die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge berechnet, ist bereits der Phan­tom­lohn entstanden. Die Sozi­al­ver­si­che­rung wird die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge aus dem Mindest­lohn von 8,84 Euro berechnen.

Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeit­nehmer unter­halb eines Tarif­ver­trags, einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder eines Bran­chen­min­dest­lohns wie in der Pfle­ge­branche vergütet wird.

Phan­tom­lohn bei Entgelt­fort­zah­lung

Im Krank­heits­fall hat ein Arbeit­nehmer bis zu 6 Wochen nach Beginn der Arbeits­un­fä­hig­keit einen Anspruch auf die Fort­zah­lung seines Arbeits­ent­gelts. Dem Arbeit­nehmer ist das Gehalt weiter zu bezahlen, welches er bei tatsäch­li­cher Arbeits­leis­tung erhalten hätte. Hierzu zählen insbe­son­dere der Stunden- bzw. Monats­lohn. Auch Zuschläge für Sonn-, Feier­tags- und Nacht­ar­beit müssen weiter gezahlt werden, wenn diese bei Arbeits­leis­tung ange­fallen wären. Bei der Entgelt­fort­zah­lung müssen Zulagen nicht berück­sich­tigt werden, wenn diese wie z. B. Schmutz­zu­lagen nicht entstehen.

Phan­tom­lohn bei Urlaubs­ent­gelt

Eine weitere wich­tige Phan­tom­lohn­falle sollten Sie im Zusam­men­hang mit Urlaubs­ent­gelten kennen. Während des Urlaubes des Arbeit­neh­mers ist diesem das Arbeits­ent­gelt in Höhe des durch­schnitt­li­chen Arbeits­ver­diensts der letzten 13 Wochen vor Urlaubs­be­ginn weiter­zu­be­zahlen. Hierbei werden bezahlte Über­stunden oder Lohn­kür­zungen z. B. wegen Kurz­ar­beit nicht berück­sich­tigt.

Folgen

Die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung darf aus einem Phan­tom­lohn Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge für vier Jahre nach­for­dern. Zudem fallen Säum­nis­zu­schläge an. Der Arbeit­geber kann dabei vom Arbeit­nehmer nur für drei Monate dessen Anteil an den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen einbe­halten.

Fazit

Zu Recht spricht man in der Praxis von der „Phan­tom­lohn­falle“. Wer in diese rein­tappt, hat mit erheb­li­chen Nach­zah­lungen zu rechnen. Ein beson­deres Augen­merk ist auch auf die Auswir­kung des Phan­tom­lohns auf die versi­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung zu lenken: Insbe­son­dere bei gering­fügig entlohnten Beschäf­ti­gungen ist dies rele­vant, wenn die Entgelt­grenze von 450 Euro durch den Phan­tom­lohn über­schritten wird. Der Arbeit­nehmer ist damit nicht mehr gering­fügig beschäf­tigt. Viel­mehr sind in diesem Fall die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nach der Gleit­zonen-rege­lung zu ermit­teln.

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